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BFH Urteil v. - III R 19/99 BStBl 2000 II S. 520

Gesetze: AO 1977 § 121 Abs. 1AO 1977 § 122 Abs. 5AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 157AO 1977 § 162VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3VwZG § 9 Abs. 1ZPO § 195 Abs. 2FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2FGO § 143 Abs. 2

Anordnung einer förmlichen Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) kein Verwaltungsakt, daher keine Verpflichtung, die hierfür maßgebenden Erwägungen in den Steuerakten zu dokumentieren; Angabe der Geschäftsnummer bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde

Leitsatz

1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.

3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als ,,Geschäftsnummer'' lediglich die Steuernummer ausweist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 520
BB 2000 S. 1719 Nr. 34
BB 2001 S. 81 Nr. 2
BFH/NV 2000 S. 1269 Nr. 10
DB 2000 S. 1695 Nr. 34
DStR 2000 S. 1391 Nr. 33
DStRE 2000 S. 938 Nr. 17
WAAAA-88733

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