Anordnung einer förmlichen Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) kein Verwaltungsakt, daher keine Verpflichtung, die hierfür maßgebenden Erwägungen in den Steuerakten zu dokumentieren; Angabe der Geschäftsnummer bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde
Leitsatz
1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.
2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.
3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als ,,Geschäftsnummer'' lediglich die Steuernummer ausweist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 520 BB 2000 S. 1719 Nr. 34 BB 2001 S. 81 Nr. 2 BFH/NV 2000 S. 1269 Nr. 10 DB 2000 S. 1695 Nr. 34 DStR 2000 S. 1391 Nr. 33 DStRE 2000 S. 938 Nr. 17 WAAAA-88733