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BFH Urteil v. - VI R 13/99 BStBl 2000 II S. 522

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 1997 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7EStG 1997 § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2EStG 1997 § 66 Abs. 2GG Art. 3

1. Grundsätzlich kein Kindergeldanspruch ab Folgemonat der Eheschließung des Kindes 2. Einkünfte und Bezüge des Monats der Eheschließung bleiben außer Ansatz

Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist.

2. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht anzurechnen.

3. Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 522
BB 2000 S. 1121 Nr. 22
BFH/NV 2000 S. 921 Nr. 7
DB 2000 S. 1261 Nr. 25
DStR 2000 S. 921 Nr. 22
DStRE 2000 S. 634 Nr. 12
FR 2000 S. 668 Nr. 12
INF 2000 S. 446 Nr. 14
GAAAA-88734

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