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BFH Urteil v. - VII B 200/98 BStBl 2000 II S. 541

Gesetze: FGO § 128 Abs. 1FGO § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1FGO § 154ZPO § 883 Abs. 2 bis 4ZPO § 888 Abs. 1ZPO § 893

Vollstreckung eines Urteils über Verpflichtung zur Akteneinsichtgewährung

Leitsatz

1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nicht vertretbarer Handlungen.

2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3 ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 541
BB 2000 S. 1614 Nr. 32
BB 2001 S. 83 Nr. 2
BFH/NV 2000 S. 1300 Nr. 10
BAAAA-88740

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