Streitwert des Klageverfahrens wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Änderung des Streitwertbeschlusses des Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof
Leitsatz
1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen.
2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 544 BB 2000 S. 1982 Nr. 39 BFH/NV 2000 S. 1413 Nr. 11 DB 2000 S. 1947 Nr. 39 DStRE 2000 S. 1230 Nr. 22 LAAAA-88741