Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VI S 4/00 BStBl 2000 II S. 544

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1GKG § 13 Abs. 2GKG § 17 Abs. 1 Satz 1GKG § 17 Abs. 4 Satz 1GKG § 25 Abs. 2 Satz 2

Streitwert des Klageverfahrens wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Änderung des Streitwertbeschlusses des Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof

Leitsatz

1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen.

2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 544
BB 2000 S. 1982 Nr. 39
BFH/NV 2000 S. 1413 Nr. 11
DB 2000 S. 1947 Nr. 39
DStRE 2000 S. 1230 Nr. 22
LAAAA-88741

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank