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BFH Urteil v. - I R 74/99 BStBl 2000 II S. 547

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

1. Gewinntantieme auch bei nicht beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer vGA, soweit sie sich auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses beläuft 2. Steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme in der Aufbauphase einer Kapitalgesellschaft setzt regelmäßig von vornherein Begrenzung auf die Aufbauphase voraus

Leitsatz

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme ist insoweit, als die Tantieme sich auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA.

2. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft kann eine das Übliche übersteigende Gewinntantieme nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Tantiemeverpflichtung von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter aufgrund seines Stimmrechts eine spätere Änderung seines Anstellungsvertrags verhindern könnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 547
BB 2000 S. 2082 Nr. 41
BFH/NV 2000 S. 1428 Nr. 11
DB 2000 S. 2045 Nr. 41
DStR 2000 S. 1728 Nr. 41
DStRE 2000 S. 1154 Nr. 21
FR 2000 S. 1275 Nr. 23
INF 2000 S. 733 Nr. 23
FAAAA-88743

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