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BFH Urteil v. - VII R 48/99 BStBl 2000 II S. 550

Gesetze: Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 Buchst. gAO 1977 § 118FGO § 44 Abs. 1FGO § 55StBerG § 36 Abs. 4StBerG § 37 a Abs. 1StBerG § 37 b Abs. 2StBerG § 164 aDVStB § 18

1. Zur rechtlichen Bedeutung der Trennung des Prüfungsverfahrens nach dem StBerG in das Zulassungs- und das Prüfungsverfahren, wenn sich der Bewerber trotz erhobener Einwendungen gegen Entscheidungen im Zulassungsverfahren vorbehaltlos auf die Prüfung eingelassen hat 2. Zum Inhalt der Eignungsprüfung

Leitsatz

1. Das Prüfungsverfahren nach dem StBerG ist in das Zulassungsverfahren und das eigentliche Prüfungsverfahren unterteilt. Einwendungen gegen die im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung können, auch wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Zulassungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bewerber sich, ohne die Entscheidung zu rügen, auf die Prüfung eingelassen hat. Gleiches gilt für eine Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag betreffend die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht entschieden wurde, bevor sich der Prüfling vorbehaltlos auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eingelassen hat.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in der schriftlichen Eignungsprüfung für Bewerber mit den in § 36 Abs. 4 StBerG genannten Voraussetzungen dieselben Aufgaben wie in den entsprechenden Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 550
BB 2000 S. 1452 Nr. 28
BFH/NV 2000 S. 1169 Nr. 9
DStRE 2000 S. 780 Nr. 14
StB 2000 S. 437 Nr. 11
PAAAA-88744

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