Gesetze: VwZG § 9 Abs. 1 und 2VwZG § 14 Abs. 1VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a und cAO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3
Bloße Vermutung einer ausländischen Scheinadresse rechtfertigt keine öffentliche Zustellung; Heilung einer unwirksamen öffentlichen Zustellung durch Übersendung einer Fotokopie
Leitsatz
1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.
2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 560 BB 2000 S. 2034 Nr. 40 BFH/NV 2000 S. 1382 Nr. 11 DB 2000 S. 1948 Nr. 39 DStRE 2000 S. 1109 Nr. 20 TAAAA-88747