1. Der Begriff der ,,Einkünfte'' in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG und ist nicht als zu versteuerndes Einkommen zu verstehen 2. Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM und seine Ausgestaltung als Freigrenze entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen
Leitsatz
1. Der Begriff der ,,Einkünfte'' in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als ,,zu versteuerndes Einkommen'' i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als ,,Einkommen'' i. S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage ais auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 566 BB 2000 S. 1982 Nr. 39 BFH/NV 2000 S. 1399 Nr. 11 DStR 2000 S. 1642 Nr. 39 DStRE 2000 S. 1081 Nr. 20 FR 2000 S. 1142 Nr. 21 NAAAA-88749