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BFH Urteil v. - VI R 153/99 BStBl 2000 II S. 566

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

1. Der Begriff der ,,Einkünfte'' in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG und ist nicht als zu versteuerndes Einkommen zu verstehen 2. Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM und seine Ausgestaltung als Freigrenze entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen

Leitsatz

1. Der Begriff der ,,Einkünfte'' in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als ,,zu versteuerndes Einkommen'' i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als ,,Einkommen'' i. S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage ais auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 566
BB 2000 S. 1982 Nr. 39
BFH/NV 2000 S. 1399 Nr. 11
DStR 2000 S. 1642 Nr. 39
DStRE 2000 S. 1081 Nr. 20
FR 2000 S. 1142 Nr. 21
NAAAA-88749

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