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BFH Urteil v. - VI R 17/96 BStBl 2000 II S. 584

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer entstandenen vergeblichen Umzugsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Leitsatz

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 584
BB 2000 S. 2087 Nr. 41
BFH/NV 2000 S. 1541 Nr. 12
DB 2000 S. 2104 Nr. 42
DStR 2000 S. 1727 Nr. 41
DStRE 2000 S. 1135 Nr. 21
FR 2000 S. 1141 Nr. 21
INF 2000 S. 701 Nr. 22
YAAAA-88754

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