Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 5 Satz 2BewG § 95 Abs. 1 Satz 1BewG § 103 Abs. 1 i. d. F. des StÄndG 1992 und des StandOGAO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1
- Voraussetzungen, unter denen ein formunwirksames Vermächtnis bei der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden kann - Voraussetzungen, unter denen betriebliche Steuererstattungsansprüche und betriebliche Schulden angesetzt werden können
Leitsatz
1. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass - vom Formmangel abgesehen - eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.
2. Erfährt der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Steuererstattungsanspruch durch eine höchstrichterliche Entscheidung, die erst nach dem Tod des Erblassers gegen die bis dahin von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zugunsten eines anderen ergangen ist, gehört der Anspruch am Todestag des Erblassers nicht zum Betriebsvermögen i. S. von § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG und ist deshalb nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG auch bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.
3. Schulden können nach § 103 Abs. 1 BewG nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 588 BB 2000 S. 1510 Nr. 30 BB 2001 S. 78 Nr. 2 BFH/NV 2000 S. 1165 Nr. 9 DB 2000 S. 1646 Nr. 33 DStR 2000 S. 1179 Nr. 28 DStRE 2000 S. 818 Nr. 15 FR 2000 S. 830 Nr. 15 INF 2000 S. 603 Nr. 19 CAAAA-88757