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BFH Urteil v. - III R 9/96 BStBl 2000 II S. 592

Gesetze: InvZV § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) Buchst. a

Ein Unternehmen mit Betriebsstätte der Geschäftsleitung außerhalb des Fördergebiets erfüllt die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht, wenn die Wirtschaftsgüter nach den Gesamtumständen des Einzelfalls infolge der engeren wirtschaftlichen Beziehungen der Betriebsstätte der Geschäftsleitung zuzuordnen sind

Leitsatz

Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet (in den InvZulG ab 1990) kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.

In solchen Fällen sind die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 592
BB 2000 S. 1930 Nr. 38
BFH/NV 2000 S. 1425 Nr. 11
DStRE 2000 S. 1159 Nr. 21
INF 2001 S. 30 Nr. 1
MAAAA-88758

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