1. Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird.
2. Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 612 BB 2000 S. 1614 Nr. 32 BB 2000 S. 2037 Nr. 40 BFH/NV 2000 S. 1281 Nr. 10 DB 2000 S. 1595 Nr. 32 DStR 2000 S. 1301 Nr. 31 DStRE 2000 S. 848 Nr. 16 FR 2000 S. 986 Nr. 18 INF 2000 S. 570 Nr. 18 BAAAA-88766