Bewegliche Wirtschaftsgüter erfüllen nicht die Verbleibensvoraussetzung, wenn sie ihre Eigenschaft als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut verlieren. Bestätigung der Grundsätze zur Abgrenzung der Wirtschaftsgüter bei Rohrleitungsnetzen
Leitsatz
Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbstständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 628 BB 2000 S. 1877 Nr. 37 BFH/NV 2000 S. 1423 Nr. 11 DStRE 2000 S. 1037 Nr. 19 FR 2000 S. 1047 Nr. 19 INF 2000 S. 765 Nr. 24 QAAAA-88774