Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter und zum Teil vom Unternehmer aus Mitteln betrieben, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, ist die Umsatzsteuer in zwei getrennten Steuerbescheiden festzusetzen
Leitsatz
1. Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechts und zum Teil vom Unternehmer (Gemeinschuldner) mit Mitteln betrieben, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, so ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen des Gemeinschuldners in zwei getrennten Umsatzsteuerbescheiden festzusetzen, von denen der eine an den Gemeinschuldner und der andere an den Konkursverwalter zu richten ist.
2. Die Steuerbeträge, die in dem an den Konkursverwalter und in dem an den Gemeinschuldner gerichteten Steuerbescheid festzusetzen sind, richten sich danach, in welchem Unternehmensteil die einzelnen Steuertatbestände, die zur Jahressteuer führen, verwirklicht worden sind. Dementsprechend kann die Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Steuer abgesetzt werden, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 639 BB 2000 S. 2033 Nr. 40 BFH/NV 2000 S. 1434 Nr. 11 DB 2000 S. 2050 Nr. 41 DStR 2000 S. 1689 Nr. 40 DStRE 2000 S. 1100 Nr. 20 INF 2000 S. 703 Nr. 22 UR 2000 S. 467 Nr. 11 KAAAA-88776