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BFH Urteil v. - I B 17/00 BStBl 2000 II S. 648

Gesetze: EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 5EGAHiG § 3 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2AO 1977 § 30 a Abs. 3AO 1977 § 88AO 1977 § 154 Abs. 2AO 1977 § 173 Abs. 2AO 1977 § 208 Abs. 1FGO § 114

1. Der Auskunftserteilung an eine Finanzbehörde eines Mitgliedstaates nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) steht § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG nicht entgegen, wenn der Inhalt der Auskunft dem BfF bereits bekannt ist und die Auskunft nicht erst vom BfF in einem Besteuerungsverfahren eingeholt werden muss 2. Eine Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO ist keine Außenprüfung i. S. des § 30 a Abs. 3 AO. Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot nach § 30 a Abs. 3 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Ist dem BfF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BfF sich die vorhandenen Informationen in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).

2. Die FG haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen über legitimationsgeprüfte Konten i. S. von § 154 Abs. 2 AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30 a Abs. 3 AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss in BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).

3. Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO 1977 ist keine Außenprüfung i. S des § 30 a Abs. 3 AO 1977. Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemäß § 30 a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, und vom VII B 28/99, DStR 2000, 1511). Auch das BfF ist nicht gehindert, über solche Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG Auskunft zu erteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 648
BB 2000 S. 2142 Nr. 42
BFH/NV 2000 S. 1522 Nr. 12
DB 2000 S. 2150 Nr. 43
DStR 2000 S. 1731 Nr. 41
DStRE 2000 S. 1170 Nr. 21
StBp. 2013 S. 170 Nr. 6
UAAAA-88777

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