Kein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG für an einen Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung
Leitsatz
Kündigt der Steuerpflichtige den mit einem Generalunternehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, um den Auftrag an andere Baufirmen zu vergeben, kann er die nach einem Rechtsstreit an den Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung sowie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 665 BB 2000 S. 2193 Nr. 43 BFH/NV 2000 S. 1534 Nr. 12 DB 2000 S. 2200 Nr. 44 DStR 2000 S. 1863 Nr. 44 DStRE 2000 S. 1182 Nr. 22 FR 2000 S. 1220 Nr. 22 INF 2000 S. 730 Nr. 23 VAAAA-88781