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BFH Urteil v. - X R 87/98 BStBl 2000 II S. 667

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 6

Zum Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG für nicht erbrachte Herstellungsleistungen

Leitsatz

Aufwendungen für nicht erbrachte Herstellungsleistungen (hier Anzahlungen für die Errichtung eines Fertighauses) sind nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn das ursprünglich geplante Objekt gleichwohl verwirklicht und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Abziehbare Vorkosten entstehen erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichterbringung der Herstellungsleistungen feststeht und der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Forderung gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung der Vorausleistungen nicht mehr rechnen kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 667
BB 2000 S. 2193 Nr. 43
BFH/NV 2000 S. 1535 Nr. 12
DB 2000 S. 2201 Nr. 44
DStRE 2000 S. 1236 Nr. 23
FR 2000 S. 1221 Nr. 22
FAAAA-88782

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