Veruntreut ein Gesellschafter Betriebseinnahmen und verwendet diese für private Zwecke, so kann eine damit im Zusammenhang stehende Ausgleichszahlung an die Mitgesellschafter entweder betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst sein
Leitsatz
Veruntreut ein Gesellschafter Betriebseinnahmen der Personengesellschaft, indem er veranlasst, dass in Kundenrechnungen der Gesellschaft ein Konto angegeben wird, von dem die übrigen Gesellschafter keine Kenntnis haben, und verwendet er anschließend die dortigen Zahlungseingänge für private Zwecke, so kann die nach Aufdeckung des Vorgangs an die Mitgesellschafter geleistete Ausgleichszahlung entweder betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst sein. Von einer außerbetrieblichen Veranlassung ist auszugehen, wenn Inhaber des Kontos die Gesellschaft ist, die Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen der Gesellschaft behandelt werden und der Gewinn nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 670 BB 2000 S. 2506 Nr. 49 BFH/NV 2001 S. 95 Nr. 1 DB 2000 S. 2457 Nr. 49 DStR 2000 S. 2035 Nr. 48 DStRE 2000 S. 1294 Nr. 24 FR 2001 S. 30 Nr. 1 INF 2001 S. 58 Nr. 2 ZAAAA-88784