Große Witwenrente, die wegen Anrechnung eigenen Einkommens nur einige Jahre bezahlt wird ist eine abgekürzte Leibrente
Leitsatz
Eine sog. Große Witwenrente, die aufgrund sozialversicherungsrechtlichen Übergangsrechts nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt und danach infolge der Anrechnung eigenen Einkommens der Rentenberechtigten aller Voraussicht nach auf Dauer entfallen wird, ist eine abgekürzte Leibrente.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 672 BB 2000 S. 2395 Nr. 47 BFH/NV 2001 S. 96 Nr. 1 DB 2000 S. 2505 Nr. 50 DStR 2000 S. 1948 Nr. 46 DStRE 2000 S. 1254 Nr. 23 FR 2000 S. 1356 Nr. 24 INF 2001 S. 92 Nr. 3 JAAAA-88785