Bei sog. Generationenbetrieben gelten für die Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei keine Besonderheiten
Leitsatz
Auch einen sog. Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 674 BB 2000 S. 2404 Nr. 47 BB 2001 S. 287 Nr. 6 BFH/NV 2001 S. 104 Nr. 1 DB 2000 S. 2300 Nr. 46 DStR 2000 S. 1991 Nr. 47 DStRE 2000 S. 1303 Nr. 24 FR 2000 S. 1364 Nr. 24 INF 2001 S. 27 Nr. 1 TAAAA-88786