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BFH Urteil v. - IV R 46/99 BStBl 2000 II S. 674

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1EStG § 13

Bei sog. Generationenbetrieben gelten für die Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei keine Besonderheiten

Leitsatz

Auch einen sog. Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 674
BB 2000 S. 2404 Nr. 47
BB 2001 S. 287 Nr. 6
BFH/NV 2001 S. 104 Nr. 1
DB 2000 S. 2300 Nr. 46
DStR 2000 S. 1991 Nr. 47
DStRE 2000 S. 1303 Nr. 24
FR 2000 S. 1364 Nr. 24
INF 2001 S. 27 Nr. 1
TAAAA-88786

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