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BFH Urteil v. - IX R 33/97 BStBl 2000 II S. 676

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds, wenn die Kommanditisten berechtigt sind, ihm Anteile an die Gründungsgesellschaft zurückzuübertragen und bis dahin nur Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können

Leitsatz

Beteiligen sich Anleger an einem mit hohen Verlustzuweisungen werbenden geschlossenen Immobilienfonds, bei dem vorgesehen ist, dass - bei mehrheitlicher Zustimmung der Anleger - von dem Recht, die Anteile an die ursprünglichen Gründungsgesellschafter zu übertragen, Gebrauch gemacht wird, und steht fest, dass nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Verkaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass es den Anlegern vorrangig auf die Mitnahme von Steuervorteilen ankommt und daher die Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 676
BB 2000 S. 2404 Nr. 47
BFH/NV 2001 S. 109 Nr. 1
DB 2000 S. 2406 Nr. 48
DStRE 2000 S. 1247 Nr. 23
DAAAA-88787

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