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BFH Urteil v. - X R 91/97 BStBl 2000 II S. 692

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5EStG § 10 e Abs. 1 und 6

Grundförderung und Vorkostenabzug nach § 10 e EStG auch bei doppelter Haushaltsführung, wenn nur die Kosten für Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden

Leitsatz

1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der , BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom X R 15/96, BFHE 182,153, BStBl II 1997, 221 ).

2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 692
BB 2000 S. 2142 Nr. 42
BFH/NV 2000 S. 1550 Nr. 12
DStR 2000 S. 1820 Nr. 43
DStRE 2000 S. 1180 Nr. 22
FR 2000 S. 1217 Nr. 22
INF 2001 S. 59 Nr. 2
EAAAA-88791

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