Wirtschaftsgüter, die ein außerhalb des Fördergebiets ansässiger Besitzunternehmer vor Begründung der Betriebsaufspaltung für die Betriebsgesellschaft im Fördergebiet anschafft oder herstellt, können die Zugehörigkeitsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 erfüllen, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Begründung der Betriebsaufspaltung gewahrt ist
Leitsatz
1. Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmer außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung ist das Betriebsunternehmen im Fördergebiet bereits vor der Begründung der Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt auch als Betriebsstätte des späteren Besitzunternehmens anzusehen, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.
3. Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Betriebsgesellschaft noch vor diesem Zeitpunkt ist dem späteren Besitzunternehmer Investitionszulage zu gewähren, wenn die Tätigkeiten zur Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung zügig und alsbald begründet wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 700 BB 2000 S. 1719 Nr. 34 BFH/NV 2000 S. 1307 Nr. 10 DB 2000 S. 1690 Nr. 34 DStR 2000 S. 1389 Nr. 33 DStRE 2000 S. 924 Nr. 17 FR 2000 S. 991 Nr. 18 IAAAA-88794