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BFH Urteil v. - V R 45/99 BStBl 2000 II S. 703

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 1UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2KO § 6 Abs. 2KO § 17

1. Dem (späteren) Gemeinschuldner steht Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserteilung zu, auch wenn der Konkursverwalter die Rechnung erst nach Konkurseröffnung bezahlt 2. Keine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung und nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts bei Bezahlung der Rechnung durch den Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners

Leitsatz

1. Werden Gegenstände an den (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geliefert, steht diesem der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1993 bereits im Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserteilung zu, auch wenn der Konkursverwalter die Kaufpreisforderungen erst nach Konkurseröffnung bezahlt.

2. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993) und nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993) nicht in Betracht, wenn der Konkursverwalter gemäß § 17 KO an Stelle des Gemeinschuldners den bisher beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten zweiseitigen Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt (Abgrenzung gegenüber V R 59l19, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

3. Ein und dieselbe Vorsteuer kann nicht in demselben Besteuerungszeitraum gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 zu Lasten des Steuerpflichtigen und gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 zu Gunsten des Steuerpflichtigen ,,berichtigt'' werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 703
BB 2000 S. 2350 Nr. 46
BFH/NV 2001 S. 128 Nr. 1
DB 2001 S. 130 Nr. 3
DStR 2000 S. 2041 Nr. 48
DStRE 2000 S. 1335 Nr. 24
INF 2001 S. 62 Nr. 2
UR 2000 S. 533 Nr. 12
SAAAA-88795

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