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BFH Urteil v. - VI R 65/99 BStBl 2001 II S. 109

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3 a. F.

§ 66 Abs. 3 EStG a. F. enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Kindergeld, die noch als verfassungsmäßig anzusehen ist. In bestimmten Fällen hat die Familienkasse von Amts wegen zu prüfen, inwieweit von der Anwendung und der Ausschlussfrist aus Billigkeitsgründen abzusehen ist

Leitsatz

1. § 66 Abs. 3 EStG a. F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen.

2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i. V. m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 109
BB 2001 S. 34 Nr. 1
BFH/NV 2001 S. 257 Nr. 2
BFHE S. 361 Nr. 193
DB 2001 S. 26 Nr. 1
DStRE 2001 S. 15 Nr. 1
FR 2001 S. 90 Nr. 2
SAAAA-88811

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