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BFH Urteil v. - IV R 25/00 BStBl 2001 II S. 112

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bei Verhaftungsgefahr keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage

Leitsatz

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum , BFH/NV 1997, 585).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 112
BB 2001 S. 139 Nr. 3
BFH/NV 2001 S. 385 Nr. 3
BFHE S. 52 Nr. 193
DStRE 2001 S. 275 Nr. 5
CAAAA-88812

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