Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bei Verhaftungsgefahr keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage
Leitsatz
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum , BFH/NV 1997, 585).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 112 BB 2001 S. 139 Nr. 3 BFH/NV 2001 S. 385 Nr. 3 BFHE S. 52 Nr. 193 DStRE 2001 S. 275 Nr. 5 CAAAA-88812