Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung im vierten auf das Jahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahr
Leitsatz
Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 14 BB 2000 S. 2562 Nr. 50 BFH/NV 2001 S. 361 Nr. 3 BFHE S. 48 Nr. 193 DStRE 2000 S. 1336 Nr. 24 INF 2001 S. 58 Nr. 2 LAAAA-88822