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BFH Urteil v. - II R 50/98 BStBl 2001 II S. 14

Gesetze: AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ErbStG § 31 Abs. 1

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung im vierten auf das Jahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahr

Leitsatz

Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 14
BB 2000 S. 2562 Nr. 50
BFH/NV 2001 S. 361 Nr. 3
BFHE S. 48 Nr. 193
DStRE 2000 S. 1336 Nr. 24
INF 2001 S. 58 Nr. 2
LAAAA-88822

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