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BFH Urteil v. - I R 12/99 BStBl 2001 II S. 140

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Lizenzentgelte für die Überlassung der Konzernnamen im Konzernverbund sind nur verrechenbar, wenn der Konzernname als Markenname oder Markenzeichen geschützt ist und der Überlassung ein eigenständiger Wert zukommt

Leitsatz

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 140
BB 2001 S. 246 Nr. 5
BB 2001 S. 452 Nr. 9
BFH/NV 2001 S. 397 Nr. 3
BFHE S. 274 Nr. 193
DB 2001 S. 176 Nr. 4
DStR 2001 S. 124 Nr. 4
DStRE 2001 S. 188 Nr. 4
FR 2001 S. 246 Nr. 5
INF 2001 S. 447 Nr. 14
VAAAA-88823

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