Auslegung einer Erklärung über die Einspruchsrücknahme; Gewerbliche Prägung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine originär tätige Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
Leitsatz
1. Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind.
2. Eine selbst originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 162 BB 2001 S. 86 Nr. 2 BFH/NV 2001 S. 230 Nr. 2 BFHE S. 85 Nr. 193 DB 2001 S. 126 Nr. 3 DStR 2001 S. 18 Nr. 1 DStRE 2001 S. 128 Nr. 3 FR 2001 S. 190 Nr. 4 TAAAA-88828