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BFH Urteil v. - IV R 37/99 BStBl 2001 II S. 162

Gesetze: AO 1977 § 362EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Auslegung einer Erklärung über die Einspruchsrücknahme; Gewerbliche Prägung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine originär tätige Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter

Leitsatz

1. Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind.

2. Eine selbst originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 162
BB 2001 S. 86 Nr. 2
BFH/NV 2001 S. 230 Nr. 2
BFHE S. 85 Nr. 193
DB 2001 S. 126 Nr. 3
DStR 2001 S. 18 Nr. 1
DStRE 2001 S. 128 Nr. 3
FR 2001 S. 190 Nr. 4
TAAAA-88828

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