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BFH Urteil v. - VIII R 7/99 BStBl 2001 II S. 173

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3EStG § 17 Abs. 1 und 2EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5KStG § 8 Abs. 1KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4KStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2GmbHG § 30 Abs. 1GmbHG § 31 Abs. 1

Rückzahlung offener Gewinnausschüttungen eines Kapitalgesellschafters stellen auch aus Sicht des Gesellschafters Einlagen dar und führen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzahlen, so stellt die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die nur im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des , BFHE 188, 569).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 173
BB 2000 S. 2450 Nr. 48
BFH/NV 2001 S. 106 Nr. 1
DB 2000 S. 2352 Nr. 47
DStR 2000 S. 1994 Nr. 47
DStRE 2000 S. 1315 Nr. 24
FR 2000 S. 1340 Nr. 24
INF 2001 S. 27 Nr. 1
KAAAA-88831

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