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BFH Urteil v. - X R 147/96 BStBl 2001 II S. 175

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 und 2GG Art. 3 Abs. 1

Zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, wenn diese aus Nettoerträgen eines - gepachteten - Betriebs mit negativem Substanzwert und Ertragswert 0 gezahlt werden

Leitsatz

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des - gepachteten - Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 175
BB 2000 S. 2609 Nr. 51
BFH/NV 2001 S. 249 Nr. 2
BFHE S. 121 Nr. 193
DB 2001 S. 18 Nr. 1
DStRE 2001 S. 71 Nr. 2
FR 2001 S. 151 Nr. 3
UAAAA-88832

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