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BFH Urteil v. - VI R 93/98 BStBl 2001 II S. 199

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG § 3 Nr. 2EStG § 3 c

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch bei Bezug von Konkursausfallgeld Werbungskosten

Leitsatz

Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3 c EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 199
BB 2001 S. 451 Nr. 9
BFH/NV 2001 S. 530 Nr. 4
BFHE S. 555 Nr. 193
DB 2001 S. 625 Nr. 12
DStRE 2001 S. 294 Nr. 6
FR 2001 S. 309 Nr. 6
INF 2001 S. 253 Nr. 8
TAAAA-88841

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