Keine Investitionszulage bei nicht hinreichend genauer Bezeichnung der Wirtschaftsgüter; Keine Investitionszulage bei nicht ununterbrochener Zugehörigkeit zum Anlagevermögen im Bindungszeitraum
Leitsatz
1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden.
2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 200 BB 2001 S. 1885 Nr. 37 BB 2001 S. 458 Nr. 9 BFH/NV 2001 S. 558 Nr. 4 BFHE S. 219 Nr. 193 DB 2001 S. 517 Nr. 10 DStRE 2001 S. 414 Nr. 8 FR 2001 S. 369 Nr. 7 DAAAA-88842