Wahrung der Festsetzungsfrist durch Absendung des Steuerbescheids vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist; Finanzamt ist beweispflichtig, dass der Bescheid seinen Bereich rechtzeitig verlassen hat
Leitsatz
1. Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Daher kommt es auf den Zugang des Steuerbescheides nicht an, wenn dessen Bekanntgabe wiederholt wird (Anschluss an , BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).
2. Die Finanzbehörde ist beweispflichtig, dass der Steuerbescheid ihren Bereich rechtzeitig verlassen hat. Dieser Beweis kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 211 BB 2001 S. 190 Nr. 4 BFH/NV 2001 S. 357 Nr. 3 BFHE S. 28 Nr. 193 DStRE 2001 S. 327 Nr. 6 XAAAA-88844