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BFH Urteil v. - VIII R 12/00 BStBl 2001 II S. 218

Gesetze: AO 1977 i. d. F. vor In Kraft Treten des StBereinG 1999 § 171 Abs. 3AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 Satz 1FGO § 44 Abs. 2

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO a. F., wenn ein auf § 173 AO gestützter Änderungsbescheid vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bekannt gegeben wurde, die die Änderung rechtfertigenden neuen Tatsachen aber erst nach Ablauf dieser Frist bekannt geworden sind

Leitsatz

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 durch Anfechtung eines vor Fristablauf erlassenen Änderungsbescheides gehemmt, wenn das FA den Änderungsbescheid aufgrund rechtlicher Schlussfolgerungen in einer sog. Kontrollmitteilung erlassen hat und ihm die zugrunde liegenden Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bekannt werden. Der im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides bestehende Mangel, dass die Tatsachen nicht bekannt waren, kann auch in diesem Fall durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 218
BB 2001 S. 561 Nr. 11
BFH/NV 2001 S. 505 Nr. 4
BFHE S. 505 Nr. 193
DB 2001 S. 1706 Nr. 32
DStRE 2001 S. 386 Nr. 7
INF 2001 S. 248 Nr. 8
RAAAA-88846

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