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BFH Urteil v. - IV R 82/99 BStBl 2001 II S. 232

Gesetze: EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2

Die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1987 ist auch auf Wohnungen anzuwenden, die zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehören

Leitsatz

Eine vor dem einem Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung konnte bis zum auch dann für ,,eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers'' gewinnneutral entnommen werden, wenn sie zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 232
BB 2001 S. 458 Nr. 9
BFH/NV 2001 S. 528 Nr. 4
BFHE S. 488 Nr. 193
DB 2001 S. 414 Nr. 8
DStRE 2001 S. 359 Nr. 7
FR 2001 S. 299 Nr. 6
VAAAA-88849

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