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BFH Urteil v. - II B 11/00 BStBl 2001 II S. 245

Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4BGB § 430BGB § 428

Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wenn mit dem Tod eines der Gesamtgläubiger einer Leibrentenforderung die Ausgleichspflicht nach § 430 BGB wegfällt?

Leitsatz

Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ,,auf den Todesfall'' beschenkt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 245
BB 2001 S. 611 Nr. 12
BFH/NV 2001 S. 707 Nr. 5
BFHE S. 449 Nr. 194
DStR 2001 S. 656 Nr. 16
DStRE 2001 S. 544 Nr. 10
FR 2001 S. 425 Nr. 8
AAAAA-88856

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