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BFH Urteil v. - VII R 85/99 BStBl 2001 II S. 247

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs. 1AO 1977 § 226BGB § 362 Abs. 1BGB § 387BGB § 389BGB § 390 Satz 1MOG § 10 Abs. 1 und 3RsprEinhG § 2 Abs. 1VwGO § 80 Abs. 1VwVfG § 48 Abs. 1VwVfG § 49 a Abs. 1ZPO § 302FGO § 69VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3VO (EWG) Nr. 800/99 Art. 52 Abs. 1

Rechtsschutzbedürfnis für Revision gegen Leistungsurteil nach Leistungserbringung unter Vorbehalt; keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.

2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 247
BB 2001 S. 458 Nr. 9
BFH/NV 2001 S. 508 Nr. 4
BFHE S. 254 Nr. 193
DStRE 2001 S. 439 Nr. 8
UAAAA-88858

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