Rechtsschutzbedürfnis für Revision gegen Leistungsurteil nach Leistungserbringung unter Vorbehalt; keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.
2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 247 BB 2001 S. 458 Nr. 9 BFH/NV 2001 S. 508 Nr. 4 BFHE S. 254 Nr. 193 DStRE 2001 S. 439 Nr. 8 UAAAA-88858