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BFH Urteil v. - I R 17/99 BStBl 2001 II S. 251

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2EStG § 6 b Abs. 3 und 7

1. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst auch den Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage gemäß § 6 b Abs. 3 EStG, wenn der der Rücklage zugeführte Gewinn an sich der erweiterten Kürzung unterlegen hätte 2. Die erweiterte Kürzung erfasst jedoch nicht den Gewinnzuschlag gemäß § 6 b Abs. 7 EStG

Leitsatz

1. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst den Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6 b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage, wenn der ohne Bildung der Rücklage entstandene Veräußerungsgewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre und wenn auch bei der Auflösung der Rücklage die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen. Daran fehlt es nicht deshalb, weil der veräußerte Grundbesitz im Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört (Abweichung vom Senatsurteil vom I R 124/88, BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76).

2. Die erweiterte Kürzung erfasst jedoch nicht den Gewinnzuschlag gemäß § 6 b Abs. 7 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 251
BB 2000 S. 2193 Nr. 43
BFH/NV 2000 S. 1562 Nr. 12
DB 2000 S. 2253 Nr. 45
DStR 2000 S. 1774 Nr. 42
DStRE 2000 S. 1204 Nr. 22
FR 2000 S. 1285 Nr. 23
INF 2000 S. 764 Nr. 24
EAAAA-88859

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