Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2EStG § 18 Abs. 3EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
Keine Begünstigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG, wenn bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens nicht in quotal gleichem Umfang mitveräußert werden
Leitsatz
Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, so ist bei Veräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 26 BB 2000 S. 2503 Nr. 49 BFH/NV 2001 S. 91 Nr. 1 DStR 2000 S. 2080 Nr. 49 DStRE 2001 S. 9 Nr. 1 FR 2001 S. 29 Nr. 1 INF 2001 S. 61 Nr. 2 FAAAA-88863