Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2EStG § 6 b Abs. 3EStG § 16 Abs. 1 und Abs. 3EStG § 52 Abs. 9 i. d. F. des StBereinG 1999
1. Voraussetzung der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co KG 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand 3. Zustimmung zu einem Antrag auf Bilanzänderung mit dem Ziel, eine Rücklage gemäß § 6 b EStG zu bilden 4. Bildung einer Rücklage gemäß § 6 b Abs. 3 EStG bei bevorstehender Betriebsaufgabe einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG.
2. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die in § 52 Abs. 9 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 getroffene Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform einzuschränken.
3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6 b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6 b EStG verfolgten Zielen ergeben.
4. Eine Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich war.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 282 BB 2001 S. 510 Nr. 10 BB 2001 S. 774 Nr. 15 BFH/NV 2001 S. 538 Nr. 4 BFHE S. 135 Nr. 194 DB 2001 S. 567 Nr. 11 DStR 2001 S. 343 Nr. 9 DStRE 2001 S. 292 Nr. 6 FR 2001 S. 343 Nr. 7 INF 2001 S. 251 Nr. 8 YAAAA-88874