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BFH Urteil v. - VI R 107/99 BStBl 2001 II S. 294

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3AO 1977 § 8

Zum Wohnsitz eines Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken

Leitsatz

1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.

3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 294
BB 2001 S. 560 Nr. 11
BFH/NV 2001 S. 680 Nr. 5
BFHE S. 558 Nr. 193
DStRE 2001 S. 529 Nr. 10
FR 2001 S. 426 Nr. 8
WAAAA-88879

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