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BFH Urteil v. - IV R 50/99 BStBl 2001 II S. 299

Gesetze: GewStG § 7EStG § 4 Abs. 1EStG § 4 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

1. Minderung des Gewerbeertrags einer KG durch den Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in angemessener Höhe, wenn die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft der Kommanditistin atypisch stille Gesellschafterin der KG ist 2. Der eine angemessene Höhe übersteigende Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin stellt eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren Schwesterpersonengesellschaft dar 3. Entsprechend den Grundsätzen bei Familienpersonengesellschaften ist ein Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin bis zu 35 v. H. ihrer Einlage nicht zu beanstanden

Leitsatz

1. Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine ,,Gewinnverschiebung'' zwischen den Schwestergesellschaften nicht berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in angemessener Höhe den Gewerbeertrag der KG.

2. Soweit der der stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren Schwestergesellschaft.

3. Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist - entsprechend den von der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätzen - im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden, die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen Gesellschafterin bis zu 35 v. H. ihrer Einlage erwarten lässt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 299
BB 2001 S. 139 Nr. 3
BFH/NV 2001 S. 389 Nr. 3
BFHE S. 292 Nr. 193
DStR 2001 S. 115 Nr. 4
DStRE 2001 S. 189 Nr. 4
FR 2001 S. 186 Nr. 4
TAAAA-88880

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