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BFH Urteil v. - VII B 277/00 BStBl 2001 II S. 306

Gesetze: EG Art. 56 ff.GG Art. 95 Abs. 1AO 1977 § 208 Abs. 1FGO § 2FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3FGO § 70 Satz 2FGO § 114FGO § 128 Abs. 1FGO § 155GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 5EGGVG § 23 Abs. 1EGGVG § 25 Abs. 1

Finanzrechtsweg für Untersagung der Weitergabe von Beweismaterial aus Bankdurchsuchung an Wohnsitz-FÄ nicht verfahrensbeteiligter Bankkunden; kein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht bei in banküblicher Weise (d. h. direkte Überweisung vom legitimationsgeprüften Konto von namentlich bekannten Kunden ohne Anhaltspunkte für verschleierte bzw. anonyme Anlage) durchgeführten Auslandsgeschäften von Kunden

Leitsatz

1. Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen (Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ (Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

2. Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 306
BB 2001 S. 561 Nr. 11
BFH/NV 2001 S. 709 Nr. 5
BFHE S. 26 Nr. 194
DStR 2001 S. 350 Nr. 9
DStRE 2001 S. 327 Nr. 6
XAAAA-88883

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