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BFH Urteil v. - III R 35/98 BStBl 2001 II S. 316

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 Satz 2InvZulG 1993 § 6 Abs. 2 Satz 2

Anspruchs- und Antragsberechtigung nach dem InvZulG bei unmittelbarer Beteiligung der Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft) an der Betriebs-Personengesellschaft (Untergesellschaft) Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen I von Wirtschaftsgütern, die nicht mit Anschaffung zur Nutzung überlassen werden, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung endgültig bestimmt sind

Leitsatz

1. Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft) dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt (Anschluss an , BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399 zur ertragsteuerlichen Behandlung).

2. Das Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 316
BB 2001 S. 715 Nr. 14
BFH/NV 2001 S. 719 Nr. 5
BFHE S. 294 Nr. 194
DB 2001 S. 842 Nr. 16
DStRE 2001 S. 590 Nr. 11
FR 2001 S. 488 Nr. 9
BAAAA-88886

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