Anspruchs- und Antragsberechtigung nach dem InvZulG bei unmittelbarer Beteiligung der Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft) an der Betriebs-Personengesellschaft (Untergesellschaft) Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen I von Wirtschaftsgütern, die nicht mit Anschaffung zur Nutzung überlassen werden, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung endgültig bestimmt sind
Leitsatz
1. Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft) dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt (Anschluss an , BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399 zur ertragsteuerlichen Behandlung).
2. Das Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 316 BB 2001 S. 715 Nr. 14 BFH/NV 2001 S. 719 Nr. 5 BFHE S. 294 Nr. 194 DB 2001 S. 842 Nr. 16 DStRE 2001 S. 590 Nr. 11 FR 2001 S. 488 Nr. 9 BAAAA-88886