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BFH Urteil v. - III R 23/98 BStBl 2001 II S. 338

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG § 33 Abs. 2 Satz 2FGO § 40 Abs. 2FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Unterhaltsleistungen an geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden durch Antrag und Zustimmung in vollem Umfang zu Sonderausgaben umqualifiziert

Leitsatz

Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen - unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag - zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 338
BB 2001 S. 560 Nr. 11
BFH/NV 2001 S. 673 Nr. 5
BFHE S. 383 Nr. 193
DB 2001 S. 960 Nr. 18
DStR 2001 S. 388 Nr. 10
DStRE 2001 S. 347 Nr. 7
FR 2001 S. 431 Nr. 8
QAAAA-88894

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