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BFH Urteil v. - I R 10/98 BStBl 2001 II S. 349

Gesetze: AO 1977 § 237EStG § 5 Abs. 1 Satz 1EStG § 15 Abs. 4EStG 1990 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bKStG (1984 und 1991) § 10 Nr. 2EStDV (1986 und 1990) § 74HGB § 249 Abs. 1 Satz 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter HalbsatzBilanzrichtlinie Art. 20 Abs. 1, Abs. 2Bilanzrichtlinie Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa

1. Berücksichtigung noch nicht entstandener Rückgriffsansprüche bei der Aktivierung und Bewertung von Forderungen auf Magermilchbeihilfe nur bei unmittelbarer Folge auf einen Forderungsausfall und soweit sie nicht bestritten sind 2. Die zeitliche Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden 3. § 15 Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar 4. Zur Bildung von Rückstellungen wegen Entrichtung von Aussetzungszinsen

Leitsatz

1. Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.

2. Die zeitliche Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74 Abs. 1 EStDV i. d. F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. § 15 Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar.

4. In den Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen bilden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 349
BB 2001 S. 718 Nr. 14
BB 2001 S. 877 Nr. 17
BFH/NV 2001 S. 677 Nr. 5
BFHE S. 406 Nr. 193
DStR 2001 S. 567 Nr. 14
DStRE 2001 S. 449 Nr. 9
FR 2001 S. 475 Nr. 9
EAAAA-88898

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