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BFH Urteil v. - VIII R 22/92 BStBl 2001 II S. 385

Gesetze: BGB §§ 421, 426, 769, 774 Abs. 2EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 10 d, 17 Abs. 1, 2 und 4GmbHG § 32 a

1. Bürgschaftsaufwendungen eines Nichtgesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (Drittaufwand) 2. Aufwendungsanspruch aus § 426 BGB gegen den Gesellschafter einer GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Leitsatz

1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen.

2. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 385
BB 2001 S. 760 Nr. 15
BFH/NV 2001 S. 691 Nr. 5
BFHE S. 108 Nr. 194
DB 2001 S. 680 Nr. 13
DStR 2001 S. 525 Nr. 13
DStRE 2001 S. 397 Nr. 8
FR 2001 S. 690 Nr. 13
TAAAA-88909

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