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BFH Urteil v. - II R 52/98 BStBl 2001 II S. 414

Gesetze: ErbStG in der ab geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2 a ErbStG setzt einen dem Erwerb durch Erbanfall vergleichbaren Übergang von Betriebsvermögen voraus

Leitsatz

1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 414
BB 2001 S. 1345 Nr. 26
BFH/NV 2001 S. 861 Nr. 6
BFHE S. 445 Nr. 194
DB 2001 S. 796 Nr. 15
DStR 2001 S. 573 Nr. 14
DStRE 2001 S. 481 Nr. 9
FR 2001 S. 484 Nr. 9
INF 2001 S. 318 Nr. 10
ZAAAA-88920

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