Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82 f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist; dies gilt auch für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82 f Abs. 4 EStDV
Leitsatz
Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82 f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82 f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 437 BB 2001 S. 1242 Nr. 24 BFH/NV 2001 S. 1074 Nr. 8 BFHE S. 257 Nr. 195 DB 2001 S. 1283 Nr. 24 DStR 2001 S. 1026 Nr. 25 DStRE 2001 S. 700 Nr. 13 FR 2001 S. 910 Nr. 17 INF 2001 S. 475 Nr. 15 SAAAA-88931